Ist eine Sanierung ohne Baugenehmigung legal? Modernisieren, Ausbau, Umbau – für welche Maßnahmen braucht man eine Baugenehmigung und welche Maßnahmen am Altbau sind genehmigungsfrei?

Genehmigungsfreie Sanierungs-Maßnahmen

Es gibt genehmigungsfreie Bauvorhaben. Reine Instandhaltungsmaßnahmen und kleinere oder größere Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich auch ohne Baugenehmigung möglich. Es muss kein Bauantrag eingereicht werden und es erfolgt auch keine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Dennoch müssen natürlich die geltenden Vorschriften eingehalten werden.

Als genehmigungsfrei können zum Beispiel die folgenden Maßnahmen gelten:

  • Renovierungs-Maßnahmen im Inneren der Wohnung wie etwa: den Bodenbelag erneuern, Erneuerung von Leitungen und der Heizungsanlage, Austausch von Heizkörpern, entfernen von nichttragenden Innenwänden etc.
  • Kleinere Überdachungen, Terrassen, Hofeinfahrten, nicht überdachte Stellplätze bis zu einer bestimmten Fläche je Grundstück, Fahrradabstellplätze, kleinere Schwimmbecken, kleinere Mauern und Stützmauern etc. sind oft Bewilligungsfrei.
  • Auch der Austausch von Fenster und Türen, ein neuer Fassadenanstich, eine neue Dacheindeckung und das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Fassade ist meist ohne Baugenehmigung möglich. Zumindest dann, wenn sich das Erscheinungsbild nicht gravierend ändert.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich bei der Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde erkundigen, ob für die geplante Sanierung eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.

Vorschriften für die Sanierung

Unabhängig davon, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder eine Sanierung ohne Baugenehmigung möglich ist – die Rechts-Vorschriften vor Ort müssen auf jeden Fall eingehalten werden.

  • Es gibt eine Reihe von Gestaltungsvorgaben aus dem Baugesetz, der Landesbauordnung und der Gemeinde. Diese Richtlinien sind zum Beispiel im Bebauungsplan nachzulesen und können bei der Gemeinde erfragt werden. So kann es etwa Vorschriften für die Fassadenfarbe oder Dachgestaltung geben. Auch hier gilt: vor der Änderung der Fassaden- oder Dachfarbe solltest du mit der zuständigen Gemeinde Kontakt aufnehmen. Hier findest du Hilfen zum Bebauungsplan lesen und verstehen.
  • Auch die Vorschriften des Gebäude-Energie-Gesetzt (GEG) für den Altbau müssen eingehalten werden. Dies ist zum Beispiel zu beachten, wenn die Fenster ausgetauscht oder die Fassade erneuert werden muss. Bei einem neuen Wärmedämmverbundsystem an der Fassade, sind also einerseits die Anforderungen des GEG einzuhalten, andererseits aber auch Mindestabstände und andere Anforderungen aus dem Bebauungsplan einzuhalten.
  • Auch weitere gesetzliche Vorschriften, zum Beispiel bezüglich des Brandschutzes oder der Nachbarschaftsbelästigung können maßgeblich werden.

Baugenehmigung für Sanierung und Umbau

Eine Reihe von Maßnahmen am Altbau erfordern allerdings sehr wohl eine Baugenehmigung. Darunter fallen die folgenden Punkte:

  • Statik: Wird ein tragendes oder aussteifendes Bauteil ersetzt, so ist dafür eine Baugenehmigung nötig. Zum Beispiel wenn eine tragende Wand durch einen Stahlträger-Sturz ausgewechselt wird. Wenn hingegen nur ein Durchbruch durch eine tragende Wand geplant ist. Zum Beispiel für eine Türöffnung oder zur Leitungsdurchführung, so ist meist keine Baugenehmigung erforderlich. Dennoch ist aber ein schriftlicher Nachweis von geeigneten Fachleuten erforderlich, dass diese Maßnahmen ungefährlich sind.
  • Nutzungsänderung: Kommt es zu einer Nutzungsänderung, ist ebenfalls eine Genehmigung erforderlich. Das kann zum Beispiel sein, wenn ein Dach oder Keller ausgebaut und zum Wohnraum umfunktioniert wird. Oder auch wenn aus einer Wohnung eine Praxis oder ein Lokal wird. Wenn ein ausgebauter Keller- oder Dachraum hingegen nicht dauerhaft genutzt wird, sondern lediglich als Hobbyraum dient, dann ist dafür keine Genehmigung einzuholen.
  • Gravierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes: Zum Beispiel durch große neue Fensterfronten oder eine komplett andere Fassade.
  • Fenster und Türen: Werden einzelnen Fenster und Türen ergänzt oder bestehende Fenster vergrößert, ist unter Umständen keine Baugenehmigung nötig. Bei Durchbrüchen in tragenden Wänden muss aber dennoch eine statische Bescheinigung vorliegen. Wird hingegen eine ganze Fensterfront eingebaut, ist eine Baugenehmigung nötig. Sowohl aus statischen Gründen als auch weil sich das Erscheinungsbild gravierend verändert wird. Auch Brandschutz und Nachbarschaftsrecht müssen bei neuen Fenstern gegebenenfalls berücksichtigt werden. Welche Vorschriften einzuhalten sind und ob eine Baugenehmigung nötig ist, solltest du jedenfalls bei der Bauaufsichtsbehörde erfragen.
  • Dach: Änderungen der Dachneigung und der Einbau von Dachgauben sind bewilligungspflichtig.
  • Anbau: Kleinere Anbauten wie Überdachungen, Balkone, Außentreppen aber auch Carports etc. sind unter gewissen Umständen manchmal genehmigungsfrei. In vielen Fällen und vor allem dann, wenn es um einen Zubau geht, ist aber eine Baugenehmigung erforderlich.
  • Abbruch: der Abbruch größere Gebäude oder Gebäudeteile ist genehmigungspflichtig.

Baubewilligung in Österreich

In Österreich sieht die Situation ähnlich aus, die Vorgaben und Richtlinien sind je nach Bundesland unterschiedlich und können in den Baugesetzten der Bundesländer nachgelesen werden, zu den Baugesetzen geht es hier. Es wird unterschieden in:

  • Anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben: Abhängig vom Bundesland kann das zum Beispiel sein: Instandsetzung und Sanierung; Austausch von Fenster und Türen; Umbau innerhalb einer Wohnung, die keine Änderung der äußeren Gestallt bewirkt; Neuanstrich der Fassade; kleinere bauliche Anlagen wie zum Beispiel: Geräteschuppen, Gewächshäuser, kleinere Wasserbecken, Abstellplätze, kleinere Schutzdächer…
  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Abhängig vom Bundesland fallen hierunter zum Beispiel: Wärmedämmverbundsystem an der Fassade von Ein- und Zweifamilienhäusern; Errichtung von kleinen baulichen Anlagen wie Gartenhäuser, Garagen, Wintergärten; größere Schutzdächer; Umzäunungen und Stützmauern.
  • Bewilligungspflichtige Bauvorhaben: Bewilligungspflichtig sind Neu-, Zu- und Umbauten von größeren Gebäuden; Nutzungsänderungen (zum Beispiel von Dachboden zu Wohnraum oder Wohnung zu Praxis etc.); höhere Umzäunungen und Stützmauern; Abbruch von Gebäuden.

Denkmalschutz

Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Regelungen noch strenger und eine vorherige Absprache der Maßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde ist unumgänglich. Die zuständige Denkmalschutzbehörde muss allen geplanten Sanierungs- und Umbau-Maßnahmen zustimmen. Und es müssen zahlreiche Auflagen erfüllt werden, was die Sanierung teurer und komplizierter macht. Dafür gibt es dann aber auch Unterstützung und Förderungen speziell für denkmalgeschützte Gebäude. Ein Teil der Investitionen kann in Deutschland auch steuerlich abgesetzt werden.

In Deutschland sind die Denkmalschutzbehörden der einzelnen Bundesländer bzw. der Kommunen zuständig. Daneben gibt es auch noch Denkmalfachbehörden, die sowohl Denkmaleigentümer als auch die Denkmalschutzbehörde beraten (hier zu den Behörden).

In Österreich ist das Bundesdenkmalamt bzw. die Abteilung des jeweiligen Bundeslandes zuständig (hier zu den Abteilungen). Förderungen sind ebenfalls möglich, eine steuerliche Abschreibbarkeit der Investitionen gibt es in Österreich nur bei Vermietung und Verpachtung oder bei Betriebsgebäuden.

 

Autorin: K.R.