Das neue Gebäude-Energie-Gesetz (GEG): Energieausweis und Begrifflichkeiten leicht erklärt. Hier erfährst du was verlangt wird. Welches Heizsystem, welche Energieträger und welche Dämmung gefordert sind.

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat die Energiesparverordnung (EnEV) seit November 2020 abgelöst. Dieses Gesetz legt nun die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, deren Umsetzung im Energieausweis nachgewiesen wird.

Niedrigstenergiehaus ist heute Standard

Alle neuen Einfamilienhäuser müssen laut Gebäude-Energie-Gesetzt (GEG) als Niedrigstenergiehaus errichtet werden. Das bedeutet:

  • Gesamtenergie für Wärme, Lüftung und Kühlung wird begrenzt, siehe Primärenergiebedarf.
  • Energieverluste beim Heizen und Kühlen müssen durch baulichen Wärmeschutz vermieden werden. Darunter fallen:
    • Mindestwärmeschutz der Bauteile, siehe Energetische Qualität der Gebäudehülle
    • Wärmebrücken reduzieren
    • Die Gebäudehülle muss dauerhaft Luftdicht sein
    • Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz müssen erfüllt sein
  • Energie für Wärme und Kälte muss zu gewissen Teilen aus erneuerbaren Quellen stammen.

Für energieeffizientes Bauen und die Nutzung erneuerbarer Energie gibt es einige Förderungen, sowohl für den Altbau als auch für den Neubau. Hier findest du einen Überblick über die Förder-Möglichkeiten:

Was steht im Energieausweis?

Hier findest du ein Beispiel eines Energieausweises (noch nach EnEV) für Neubauten, auf Seite 2. Ab Mai 2021 gibt es dann den neuen Energieausweis nach GEG, der wird aber ähnlich aussehen. Folgende Angaben findest du im Energieausweis:

  • Energetische Qualität der Gebäudehülle HT [W/(m² K)]
  • Endenergiebedarf [kWh/(m² a)] (Angabe aber ohne Nachweis)
  • Primärenergiebedarf [kWh/(m² a)]
  • Zusätzliche Anforderungen
    • Zusätzlich müssen gewisse Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz eingehalten werden.
    • Ein gewisser Anteil an der Wärmeerzeugung muss aus erneuerbarer Energie stammen, alternativ dazu können auch Ersatzmaßnahmen (Verschärfung der oberen Punkte) erfüllt werden.
  • CO2-Emissionen (ab Mai 2021 im neuen Energieausweis nach GEG – verpflichtende Angabe aber ohne Nachweis)

Der Energieausweis ist übringens bei allen Neubauten oder umfassenden Modernisierungen Pflicht. Auch bei Verkauf oder Vermietung muss ein gültiger Energieausweis vorliegen. Er muss von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (zB. Architekten) erstellt werden. Danach ist er für 10 Jahre gültig.

Nachweis – Energetische Qualität der Gebäudehülle

Die Energetische Qualität der Gebäudehülle beschreibt wieviel Wärme über die Gebäudehülle verloren geht. Dies wird auch als Transmissionswärmeverlust bezeichnet und in W/(m²K) angegeben.

Alle Außenbauteile wie Außenwände, Fenster, Dach, Boden etc. und die , Wärmebrücken sind darin berücksichtigt. Die Dämmwirkung von jedem einzelnen Bauteil wird mit dem U-Wert, dem Wärmedurchgangskoeffizient [W/m²K] angegeben. Mittelt man die U-Werte mit ihren anteiligen Flächen über die ganze Gebäudehülle und Berücksichtigt die Wärmebrücken, so kommt man auf die Transmissionswärmeverluste.

Zur Einhaltung der Gesetzte dürfen die Transmissionswärmeverluste nicht höher sein als die eines Referenzgebäudes. Die U-Werte des Referenzgebäudes sind im GEG (Gebäude-Energie-Gesetz) festgelegt. Um Anspruch auf eine KfW-Förderung zu bekommen (KfW 55 oder KfW40), müssen die Transmissionswärmeverluste noch weiter reduziert werden:

U-Werte des Referenzgebäudes und Anforderungen für KfW 55 und KfW 40 Effizienzhaus:

Referenzgebäude
U-Wert [W/m²K)]
70% für KfW 55
[W/m²K)]
55% für KfW 40
[W/m²K)]
Außenwand, Geschoßdecke gegen Außenluft0,280,20,15
Dach, oberste Geschoßdecke0,20,140,11
Bodenplatte, Wände gegen Erdreich, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen0,350,250,19
Fenster, Fenstertüren1,30,910,72
Dachflächenfenster1,40,980,77
Außentüren, Türen gegen unbeheizt1,81,260,99

Nachweise im Energieausweis

Es muss nicht jeder einzelne Grenz-U-Wert für jedes Bauteil eingehalten werden; aber das Mittel über die gesamte Gebäudehülle darf dem Mittel des Referenzhauses nicht überschreiten. Zusätzlich sind Anforderungen an Wärmebrücken einzuhalten. Außerdem dürfen – beim Einfamilienhaus – die gesamten Transmissionswärmeverluste nicht höher sein als der abosute Grenzwert von 0,40 W/(m²K).

Wenn du das vereinfachte Nachweisverfahren anwenden kannst, brauchst nichts weiter berechnet werden. Konkrete Grenzwerte für deinen Situation findest du unter dem Punkt „Vereinfachtes Nachweisverfahren“ finden.

Nachweis – Endenergie- und Primärenergiebedarf

Eine genaue Beschreibung der Begriffe: Endenergie- und Primärenergie findest du hier.

Die Endenergie gibt Auskunft über die erforderliche Energie für Wärme und Lüftung, elektronische Nutzeranwendungen sind nicht berücksichtigt. Dieser Wert wird nur zur Information angeführt und muss keine bestimmten Anforderungen erfüllen.

Der Primärenergiebedarf geht von der Endenergie aus und berücksichtigt darüber hinaus auch noch den jeweiligen Energieträger. Im Energieausweis wird allerdings nur der nichterneuerbare Anteil angegeben. Wird Energie vor Ort erzeugt, wirkt sich das natürlich günstig aus, in manchen Fällen kann sogar mehr Energie erzeugt als verbraucht werden. Hier findest du Möglichkeiten Strom oder Wärme selbst zu erzeugen.

Nachweis der Primärenergie im Energieausweis

Der Primärenergiebedarf muss um 25% niedriger sein als der des Referenzgebäudes.

Wenn du das vereinfachte Nachweisverfahren nutzen kannst, muss auch hier nichts gerechnet werden. Unterschiedliche Varianten von zulässigen technische Anlagen, mit unterschiedlichen Heizsystemen und Energieträgern kannst du gleich im nächsten Punkt unten entnehmen: Vereinfachtes Nachweisverfahren

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Das vereinfachte Verfahren für Wohngebäude (nach Anlage 5 des GEG) bietet eine schöne Übersicht der genauen Anforderungen, sodass jeder selbst nachsehen kann was wann gefordert ist. Es darf für Wohngebäude angewendet werden, wenn gewisse Punkte eingehalten wurden, dazu zählen unter Anderem:

  • Keine Klimaanlage
  • Sommerlicher Wärmeschutz:
    • Beim Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer beträgt der Fensterflächenanteil nicht mehr als 35% der Grundfläche des Raumes
    • Außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen bei allen Ost-, Süd- und West-orientierten Fenstern und Glasvorbauten.

Bei freistehenden Einfamilienhäusern mit einer beheizter Bruttogrundfläche von 115-235m² gelten die Folgenden Anforderungen:

AnlageErforderliche Wärmeschutzvariante
Brennwertgerät (Erdgas oder Heizöl); Solaranlage für zentrale Warmwasserbereitung; Lüftungsanlage mit WärmerückgewinnungB
Brennwertgerät (Erdgas oder Heizöl); Solaranlage für zentrale Warmwasserbereitung; Pufferspeicher; Lüftungsanlage mit WärmerückgewinnungC
Unterschiedliche Wärmepumpen-VariantenD
Nah- und Fernwärme; zentrale WarmwasserbereitungD
Feste Biomasse (Pellets, Stückholz); Pufferspeicher; zentrale WarmwasserbereitungD
BauteilVariante B
max. U-Wert
[W/(m²K)]
Variante C
max. U-Wert
[W/(m²K)]
Variante D
max. U-Wert
[W/(m²K)]
Außenwände, Schossdecken gengen Außenluft0,190,230,28
Bodenplatte, Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume0,260,290,35
Dach, oberste Geschoßdecke0,140,160,20
Fenster, Fenstertüren0,951,11,3
Dachflächenfenster1,41,41,4
Außentüren1,81,81,8

Nachweis über das Referenzgebäude

Sollten die Vorausssetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren nicht erfüllt sein, so müssen die Nachweise rechnerisch über ein Referenzgebäude erfolgen. Das Referenzgebäude ist ein theoretisch gleiches Haus mit gleicher Geometrie am gleichen Standort; doch die Gebäudehülle (Transmissionswärmeverluste), die technische Ausrüstung (Erzeugeraufwandszahl) und der Energieträger (Primärenergiefaktor) des Referenzhauses sind im GEG Gebäude-Energie-Gesetz festgelegt. Die technische Ausrüstung des Referenzgebäudes ist wie folgt definiert:

  • Technische Anlage: Heizung mit Brennwertkessel, Heizöl, Auslegungstemperatur: 55/45°C, Warmwassererzeugung über eine Solaranlage
  • Energieträger: Heizöl; Primärenergiefaktor fp=1,1

Hier gibt es einen gewissen Spielraum. Wenn die Gebäudehülle besonders hohe Dämmeigenschaften hat, dann können damit etwas schlechtere Werte für technische Ausrüstung und Energieträger ausgeglichen werden. Erfüllt die Gebäudehülle hingegen „nur“ die Mindestanforderungen, dann gelten für technische Ausrüstung und Energieträger strengere Grenzen.

CO2-Emissionen

Ab November 2020 gilt das neue Gebäude-Energie-Gesetzt (GEG); ab Mai 2021 werden die Energieausweise nach GEG erstellt. Neu ist, dass nun auch Angaben zu den CO2-Emissionen anzuführen sind. Hierin werden CO2 Emissionen während der Nutzung berücksichtigt. Vor- und nachgelagerte Prozesse wie Herstellung, Transport und Entsorgung bleiben unberücksichtigt. In Anlage 9 des Gebäude-Energie-Gesetz sind die Emissionsfaktoren aufgelistet, hier eine gekürzte Übersicht:

EnergieträgerEmissionsfaktor
gCO2/(kWh)
Heizöl310
Erdgas240
Biogas140
Biogas, gebäudenah erzeugt75
Holz20
Netzstrom560
Gebäudenah (PV oder Windkraft)0
Nah-/Fernwärme (je nachdem ob KWK, Heizwerk, und mit welchen Brennstoffen betrieben)40-400

Die Angaben über die CO2 Emissionen im Energieauswei dienen rein der Information, es muss kein Nachweis erfüllt werden.

Entwicklung und Neuerungen im GEG

1977 trat die erste Wärmeschutzverordnung (WSVO) in Kraft. Sie war die Folge des ersten Energieeinsparungsgesetzes (EnEG). Es war eine Reaktion auf die Ölkrise mit dem Ziel Öl- und Heizkosten zu sparen. Seither haben sich die Anforderungen weiter verschärft, aus dem EnEG wurde die Energiesparverordnung EnEV und daraus das Gebäude-Energie-Gesetzt GEG.

Neue Gebäude sind so gedämmt, dass sie nur noch sehr wenig Heizwärme benötigen. Doch inzwischen geht es eigentlich schon lange nicht mehr um die Reduktion der Verbrauchskosten, sondern um weit mehr – um die Reduktion von CO2 und anderen Umweltbelastungen: von der Herstellung, über die Nutzung bis hin zur Entsorgung. Von diesem Ziel ist auch das neue GEG noch weit entfernt.

Was ist neu im GEG?

  • Keine Verschärfungen und grundlegenden Änderungen zur letzten EnEV (geplant sind höhere Anforderungen ab 2023)
  • Die CO2-Emissionen werden künftig im Energieausweis ausgewiesen, jedoch ohne Grenzwert.
  • Umstieg auf erneuerbare Energien: Ölheizungen dürfen ab 2026 nur noch sehr eingeschränkt eingebaut werden.
  • Beim Kauf oder bei größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine kostenlose energetische Beratung für den Käufer bzw. Eigentümer nun vorgeschrieben.
  • Auch Immobilienmakler sind nun verpflichtet Energieausweise vorzulegen.
  • Interessant ist die neue Innovationsklausel (sie gilt bis Ende 2023): Wenn mit der zuständigen Behörde abgestimmt kann der Nachweis des Primärenergiebedarfs entfallen und durch die Begrenzung der Treibhausgasemissionen und des Jahres-Endenergiebedarfs ersetzt werden. Der Jahres-Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung darf dabei das 0,75fache des Referenzgebäudes nicht übersteigen. Ein Jahr nach Fertigstellung muss der Behörde ein genauer Bericht übermittelt werden. Bleibt zu hoffen, dass diese Option in Anspruch genommen wird und interessante Projekte daraus entstehen.

Es sind hier nicht vollständig alle Neuerungen angeführt, sondern nur diesen, die für den privaten Einfamilienhausbau relevant erscheinen.

Was wären für die Zukunft wünschenswert?

  • Die Anforderungen und Förderungen funktionieren immer über ein abstraktes Referenzhaushaus-Verfahren. Absolute Begrenzungen der Endenergie und CO2-Emissionen fürs Einfamilienhaus wären sinnvoller. Momentant kann es zum Beispiel sein, dass ein eine 300m² Luxusvilla in unberührter Natur hohe Förderungen kassiert, wohingegen ein anderes Projekt mit weit weniger Energieverbrauch, CO2-Emissionen und Umweltbelastungen leer ausgeht.
  • Vor- und Nachgelagerte Prozesse wie Erzeugung und Entsorgung, sowie die Nutzungsdauer von Bauteilen haben einen sehr großen Einfluss auf die CO2-Billanz und sollten daher ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Umweltbelastungen wie zum Beispiel andere Emissionen in Luft, Gewässer und Boden, der Wasserverbrauch und die Abfallentsorgung werden auch noch ausgeklammert.

Einen interessanten Beitrag mit Forderungen an die Gesetzgebung, findest du auch hier.

 

Quellen: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1728.pdf%27%5D__1604254832717

 

Autorin: K.R.

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